Allgemeine Geschäftsbedingungen der Swiss Feingold GmbH
I. Allgemeines
1. Anerkennung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Swiss Feingold GmbH für Kauf, Ankauf, Lagerung und Verwaltung von physischen Edelmetallen sind die Vertragsgrundlage für alle zwischen Auftraggebern und der Swiss Feingold GmbH (im Folgenden nur „SF“ genannt) abgeschlossenen Verträge.
2. Vertragsabschluss
Mit Kaufauftrag beauftragt der Auftraggeber die SF, Edelmetalle für ihn zu erwerben, zu verwahren oder zu liefern. Der Kaufvertrag kommt mit Annahme des Kaufauftrages durch die SF zustande. Der Auftraggeber verzichtet auf die schriftliche Bestätigung der Annahme durch SF.
II. Kauf
1. Reinheit / Güte
Mit jeder Einzahlung des Auftraggebers auf das Konto der SF, unter Angabe des Verwendungszwecks, erwirbt die SF physische Edelmetalle (Gold / Silber / Platin / Palladium in der Reinheit von mindestens 999/1000) einer international anerkannten Scheideanstalt. Als anerkannte Scheideanstalten werden jene Scheideanstalten definiert, die von „The London Bullion Market Association“ oder einer vergleichbaren Edelmetallhändlervereinigung zum Zeitpunkt der Abwicklung des Kaufvertrages anerkannt sind. Die SF garantiert die Echtheit der gelieferten Edelmetalle, die mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch die SF ausgewählt wurden. In Bezug auf die Stückelung beim Kauf der Edelmetalle ist die SF frei.
2. Stückelung
Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen darüber, dass die kleinste zu erwerbende Einheit jeweils 1/10.000 Kilogramm beträgt.
3. Eigentumsrecht
Die SF verschafft dem Auftraggeber sein Eigentum an den gekauften Edelmetallen durch Einräumung von Miteigentum nach Bruchteilen an einem im Besitz der SF befindlichen Sammelbestandes physischer Edelmetalle. Die vom Auftraggeber gekauften Edelmetalle stehen durch Depoteintrag (Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses) in dessen Miteigentum. Die SF ist insoweit Besitzmittlerin des Auftraggebers. Das Miteigentum nach Bruchteilen des Auftraggebers bestimmt sich nach der im aktuellen Postenauszug eingetragenen Menge der Edelmetalle. Die Abrechnung für den Auftraggeber erfolgt in Feingehaltsgramm oder Bruchteilen davon. Die Vertragsparteien erklären bereits heute ihre Einigung im Hinblick auf den Eigentumsübergang an dem eingeräumten Miteigentum nach Bruchteilen.
4. Kauffrist und Preis
Voraussetzung für den Kauf von Edelmetallen sind die Annahme des Kaufauftrages durch die SF, die spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Auftrages durch die SF erfolgt, sowie die entsprechende Einzahlung des Auftraggebers. Nach Eingang jeder Einzahlung erwirbt die SF binnen 15 Arbeitstagen Edelmetalle laut Kaufauftrag zum jeweiligen Kurs, der sich unter Beachtung des aktuellen Edelmetallmarktpreises aus der Onlinepreisliste der SF (www.swiss-feingold.ch) am Handelstag ergibt. Die Onlinepreisliste der SF wird täglich aktualisiert. Die SF ist nicht an Kurslimits der Auftraggeber gebunden. Im Falle einer Mehrwertsteuerpflicht bei Kauf von Edelmetallen ist im vereinbarten Kaufpreis die jeweils geltende Mehrwertsteuer enthalten. Für Auftraggeber, die ihre Einzahlungen per Lastschriftverfahren einziehen lassen, wird die SF grundsätzlich erst nach Ablauf der gesetzlichen Widerruffrist Edelmetalle erwerben. Die Einzahlungen des Auftraggebers können zum Bankenreferenzkurs in alle Währungen umgewechselt werden, die zum Erwerb und zur Abwicklung des Edelmetallankaufs erforderlich sind.
5. Statusbericht und Postenauszug
Jeder Edelmetallerwerb wird durch die SF binnen 5 Arbeitstagen dem Auftraggeber per Postenauszug schriftlich bestätigt. Auftraggeber, die ratierliche Einzahlungen vornehmen (LSV / Dauerauftrag), verzichten auf eine monatliche Kaufbestätigung per Postenauszug. Die SF versendet jährlich einen Statusbericht an alle Auftraggeber zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Jahres. Für die Versendung aller Postenauszüge und des Statusberichtes stellt die SF eine Versandpauschale in Höhe von 25.00 CHF, im Falle einer Mehrwertsteuerpflicht zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, pro Jahr in Rechnung. Die SF ist berechtigt, zur Begleichung der Versandpauschale anteilig Edelmetallbruchteileigentum der Auftraggeber zum am Stichtag gültigen Ankaufskurs der SF, ersichtlich auf der Homepage (www.swiss-feingold.ch), zu verwerten bzw., soweit der Auftraggeber laufend weiter Bruchteileigentum an Edelmetall erwirbt, die Versandpauschale auf laufende Rechnung vorzutragen. Die SF ist berechtigt, die Versandpauschale zum Ausgleich von Kostensteigerungen anzupassen. Hierüber wird der Auftraggeber rechtzeitig informiert.
III. Lagerung
Die für den Auftraggeber erworbenen Edelmetalle werden von der SF in einem Sicherheitslager verwaltet. Gelagert werden die Edelmetalle vorrangig bankextern, in Lagern und Tresoren die die strengen Vorgaben der Versicherungsunternehmen im Rahmen ihrer Verträge als mögliche Verwahrorte vorschreiben. Es handelt sich ausschliesslich um Sicherheitslager in der Schweiz. Für die Lagerung in anderen Ländern bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Sammelverwahrung ist ausdrücklich zulässig, jedoch nur dann, wenn das Besitzmittlungsverhältnis für den Auftraggeber geschützt ist. Hinsichtlich der Auswahl und der Überwachung ihrer Partner haftet die SF mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, wobei eine Haftung für Zufall oder höhere Gewalt ausdrücklich ausgeschlossen wird.
IV. Lieferung
1. Stückelung
Der Auftraggeber hat das Recht, von der SF die Auslieferung seiner Edelmetalle an sich selbst oder Dritte zu verlangen, soweit seine erworbenen Edelmetalle mindestens 500 Gramm bei Gold, Platin und Palladium bzw. 5 Kilogramm bei Silber betragen, dem Auftraggeber laut Statusbericht zustehen und der Markt eine Lieferung in entsprechender Stückelung zulässt. In welcher Form (z.B. Barren oder Münzen) und Stückelung die Edelmetalle zur Auslieferung kommen, bleibt der SF überlassen. Die Auslieferung kleinerer Stückelungen als 500 Gramm bzw. 5 Kilogramm kann auf Anfrage gegen Aufpreis erfolgen. Je kleiner die Stückelung, desto höher sind die Kosten durch höhere Fassonkosten und Spread. Zwischen den Vertragspartnern wird vereinbart, dass die SF berechtigt ist, jedem Auftraggeber die ihm zustehende Menge des jeweiligen Edelmetalls herauszugeben, oder selbst die in ihrem Besitz befindliche Menge des Edelmetalls zu entnehmen, ohne dass eine Zustimmung der übrigen Bruchteileigentümer notwendig ist.
2. Lieferkosten
Die Auslieferung erfolgt ausschliesslich auf Grund eines schriftlichen Auslieferungsauftrages des Auftraggebers und auf Risiko und Kosten des Auftraggebers, wie z. B. Versandkosten, Versicherung, Steuer, Zollgebühren und allgemeine gesetzliche Abgaben des jeweiligen Ziellandes. Soweit sich der Auftraggeber die erworbenen Edelmetalle ausliefern lässt, werden diese entsprechend versichert versendet. Mögliche Herausgabeansprüche seitens der SF gegenüber dem Verwahrer werden an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftraggeber erkennt diese Abtretung mit Unterzeichnung seines Auslieferungsauftrages an.
V. Ankauf
1. Ankauf intern
Der Auftraggeber hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihm erworbenen Edelmetalle ganz oder teilweise der SF schriftlich zum Rückkauf anzubieten. Die SF kann binnen fünf Arbeitstagen das Rückkaufangebot ohne gesonderte Annahmeerklärung annehmen und unverzüglich durchführen. Der Auftraggeber verzichtet mit der Unterzeichnung seines Verkaufsauftrages auf eine gesonderte Annahmeerklärung seitens der SF. In diesem Fall führt die SF den Ankauf innert 5 Arbeitstagen zu dem Kurs, der sich unter Beachtung des aktuellen Edelmetallmarktpreises aus der Onlinepreisliste der SF (www.swiss-feingold.ch) am jeweiligen Handelstag ergibt, durch. Die Onlinepreisliste von der SF wird täglich aktualisiert. Die SF ist nicht an Kurslimits der Auftraggeber gebunden. Im Falle einer Mehrwertsteuerpflicht bei Ankauf von Edelmetallen ist im vereinbarten Kaufpreis die jeweils geltende Mehrwertsteuer enthalten. Die SF ist berechtigt, das Rückkaufangebot abzulehnen, wenn der Markt für das entsprechende Edelmetall in einer Weise gestört ist, dass der SF die Möglichkeit zur Weiterveräusserung der Edelmetalle genommen ist. Hierüber ist der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. In diesem Fall hat der Auftraggeber Anspruch auf Herausgabe der Edelmetalle nach den Bestimmungen der AGB IV. Nr. 2. Der Auftraggeber verliert sein Eigentum an dem Bruchteileigentum zu dem Zeitpunkt, an dem die zurückgekaufte Menge Edelmetall aus dem Depot des jeweiligen Auftraggebers ausgebucht wird. Die SF erwirbt dann das Eigentum an der zurückgekauften Edelmetallmenge für sich selbst oder zum Weiterverkauf. Die Parteien sind sich bereits heute über die Einigung in Bezug auf die Eigentumsübertragung im Falle des Rückkaufs einig.
2. Ankauf extern
Jede Edelmetall- oder Scheidguteinsendung kann per Post oder auch nach vorhergehender Terminvereinbarung persönlich erfolgen. Bei Postversand ist zwingend ein Edelmetallverkaufs-Begleitschreiben erforderlich, welches auf unserer Homepage (www.swiss-feingold.ch) heruntergeladen werden kann. Nach Erhalt wird der Feingehalt der Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Palladium) aus dem Edelmetallscheidgut professionell ermittelt und der Wert bestimmt. Dieser wird postalisch oder per E-Mail, auf Wunsch auch vorab telefonisch übermittelt. Nach schriftlicher Ankaufpreisbestätigung durch den Verkäufer, erfolgt die Überweisung des Ankaufpreises binnen 3 Tagen. Alternativ kann das eingesendete Edelmetall oder Scheidgut auch gegen Aufwandsentschädigung und Versandspesen zurückgefordert oder abgeholt werden.
VI. Verwaltung der Edelmetalle
1. Einrichtungsgebühr
Der Auftraggeber, der Edelmetalle erwirbt, hat eine Einrichtungsgebühr entsprechend des Auftrages zu entrichten. Die Einrichtungsgebühr wird zu Vertragsbeginn fällig. Der Auftraggeber kann sich zwischen einer einmaligen Einrichtungsgebühr auf die von ihm geplante zukünftige Investition und einer prozentualen Einrichtungsgebühr auf jede einzelne Investition entscheiden. Die prozentuale Einrichtungsgebühr ist bei jeder Folgezahlung zum gleichen Prozentsatz zu entrichten. Die SF erwirbt für den Auftraggeber Edelmetall im Wert der Einzahlung, abzüglich der jeweiligen Einrichtungsgebühr.
2. Depotgebühr für Lagerung, Versicherung und Verwaltung
Dem Auftraggeber wird für Lagerung, Versicherung und Verwaltung eine Depotgebühr berechnet. Die Depotgebühr beträgt für jeden angefangenen Monat 0,125 % vom Wert seines durch die SF verwalteten Edelmetalleigentums zum jeweils letzten Arbeitstag im Monat, berechnet gem. der SF Verkaufspreise, ersichtlich auf der Homepage (www.swiss-feingold.ch), im Falle einer Mehrwertsteuerpflicht zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die SF ist berechtigt, zur Begleichung der Depotgebühr anteilig Edelmetallbruchteileigentum des Auftraggebers zum am Stichtag gültigen Ankaufskurs der SF, ersichtlich auf der Homepage (www.swiss-feingold.ch), zu verwerten bzw., soweit der Auftraggeber laufend weiter Bruchteileigentum an Edelmetall erwirbt, die Depotgebühr auf laufende Rechnung vorzutragen. Die SF ist berechtigt, die Depotgebühr zum Ausgleich von Kostensteigerungen anzupassen. Hierüber wird der Auftraggeber rechtzeitig informiert.
3. Laufzeit / Kündigung
Die Edelmetallverwahrung und -verwaltung durch die SF unterliegt keiner Laufzeit, auch dann nicht, wenn der Auftraggeber sich laut Auftrag verpflichtet hat, mehrfache Zahlungen zu leisten. Der Auftraggeber kann jederzeit seine geplanten Zahlungen reduzieren, erhöhen und Sonderzahlungen leisten, bzw. bei bestehenden Lastschrifteinzugsvereinbarungen, diese nach Zustimmung durch die SF reduzieren oder erhöhen. In gleicher Weise ist der Auftraggeber auch berechtigt, nach Erhalt seines letzten Postenauszuges die SF zu beauftragen, sein Edelmetall ganz oder teilweise zu verkaufen, oder das Edelmetall der SF zum Kauf anzubieten.
4. Mitteilungsverpflichtung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Adressänderungen umgehend der SF mitzuteilen. Die Korrespondenzzustellung erfolgt immer an die letzte der SF bekannt gegebenen Wohnadresse des Auftraggebers. Wünscht der Auftraggeber die Zustellung an eine von seiner Wohnadresse abweichende Adresse, eine Zustellung per E-Mail oder keine Zustellung, so ist dies per Auftrag schriftlich zu fixieren.
5. Bestandsaufzeichnung
Die Bestandsaufzeichnung der verwalteten Edelmetalle wird von der SF regelmässig durchgeführt und protokolliert.
6. Haftung
Der Kauf laut Kaufauftrag erfolgt vorbehaltlich der Lieferung durch die Lieferanten bzw. der Scheideanstalt an die SF und den dort geltenden Lieferfristen und -bedingungen. Die SF haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für alle Schäden, die nicht Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden darstellen.
VII. Sonstiges
1. Auftragserteilung über externe Vermittler
Der externe Vermittler handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Es wird darauf hingewiesen, dass er eine eigenständige Dienstleistung gegenüber dem Auftraggeber erbringt und er nicht bevollmächtigt ist, Aussagen zu treffen oder Zusagen zu geben, die von den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Kaufauftrag der SF abweichen. Er darf insbesondere keine anderweitigen Leistungen in Aussicht stellen oder diese für die SF quittieren.
2. Steuern
Zwischen den Vertragsparteien wird vereinbart, dass die SF nicht für die durch den Auftraggeber bei An- oder Verkauf von Edelmetallen entstehenden Steuern haftet. Die SF erteilt keinerlei steuerliche Beratung und wird auch im Hinblick auf die eventuell anfallenden Steuern und Abgaben keine Erklärungen gegenüber Dritten abgeben. Die Besteuerung richtet sich nach nationalen Gesetzen und eventuell auch nach Doppelbesteuerungsabkommen.
3. Datenschutz
Die der SF im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen personen- und anlagebezogenen Daten werden von der SF, den Vermittlern, sowie sonstigen beteiligten Vertragspartnern gespeichert, genutzt, ausgewertet, abgerufen und übertragen (Datenverarbeitung), sei es auf elektronischem oder auf schriftlichem Weg. Dies geschieht ausschliesslich zum Zweck der Verwaltung oder Lieferung ihres Edelmetallbestandes laut Kaufauftrag oder Zusatzverträgen. Eine anderweitige Verwendung, insbesondere der Verkauf an Dritte wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Form
Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.
VIII. Recht
1. Vollmacht
Der Auftraggeber kann jederzeit eine fremde Person durch eine uneingeschränkte Vollmacht, auch über seinen Tod hinaus bevollmächtigen, über seine, durch die SF verwalteten Edelmetallbestände zu verfügen.
2. Todesfall
Verstirbt ein Auftraggeber wird der Vertrag mit seinen Erben fortgesetzt. Die Erben müssen sich in geeigneter Weise legitimieren. Mehrere Erben sind verpflichtet, zur Ausübung ihrer Rechte einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu bestimmen. So lange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die Erbenlegitimation nicht ausreichend dargestellt ist, ruhen die Rechte aus diesem Vertrag.
3. Allgemein
Für diesen Vertrag gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag und der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über diesen Vertrag ist Zug / Schweiz.
4. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Swiss Feingold GmbH, Poststrasse 24, 6300 Zug / Schweiz
Stand: 20.02.2012